28.04.2020

CORONA-Update - Antrag auf Herabsetzung Vorauszahlungen 2019

Im Rahmen der Corona-Pandemie hat die Finanzverwaltung sich ein neues Instrument ausgedacht, um die Liquiditätssituation der Steuerpflichtigen zu verbessern oder zu stabilisieren.

 

Wie bei allen Maßnahmen gilt, dass diese nur von Steuerpflichtigen genutzt werden können, welche unmittelbar und nicht unerheblich negativ durch die Corona-Krise betroffen sind.

 

Grundsätzlich besteht im Steuerrecht die Möglichkeit Verluste, welche in einem Jahr angefallen sind, auf das vorherige Jahr anzurechnen und somit die Steuerlast des Vorjahres zu reduzieren. Dies geschieht für gewöhnlich im Rahmen der Steuerveranlagung des Verlustjahres. Die Steuererstattung wird damit erst nach Ablauf des Verlustjahres und nach Erstellung der Steuererklärung und Bearbeitung dieser im Finanzamt ausgezahlt. Wenn Sie also im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaften erhalten Sie frühstens im Jahr 2021 eine Erstattung der Steuerzahlungen aus dem Jahr 2019.

 

Durch eine neue Verordnung kann diese Steuererstattung nun zeitnah ausgezahlt werden. Dazu werden pauschal 15% der Einkünfte, welche für die Vorauszahlung 2019 zugrunde gelegt wurden, als Verlust aus 2020 abgezogen.

Beispiel:

Einkünfte lt. Vorauszahlungsbescheid 2019: 100.000 €, davon pauschal 15%: 15.000 €. Für die Anpassung der Vorauszahlung werden Einkünfte in Höhe von 85.000 € angenommen. Die Differenz aus der bisher gezahlten Vorauszahlungen und der aus der neuen Bemessungsgrundlage ermittelten Steuerlast wird auf Ihre Konto ausgezahlt.

 

Im Rahmen der Veranlagung 2019 wird dieser pauschale Verlust vorerst nicht berücksichtigt aber der Unterschiedbetrag kann bis zur Veranlagung 2020 zinslos gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass auch bei Abgabe der Steuererklärung 2019 von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für das Jahr 2020 ausgegangen wird. Wenn in 2020 tatsächlich kein Verlust anfällt oder ein Verlustrücktrag nicht gewünscht wird, wird die gestundete Steuerschuld ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides 2020 fällig.

 

Wir empfehlen Ihnen diesen Antrag zu stellen, wenn Sie für das Jahr 2020 damit rechnen einen nicht unerheblichen Verlust zu erwirtschaften.

 

Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an uns wenden.

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