17.03.2020

CORONA-Update - Kurzarbeitergeld und Unterstützungsmöglichkeiten

Mitarbeiter und Betrieb:

  • Ein Einnahmenausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebs fällt nicht darunter.

Wie es sich bei einem generellen Verbot z.B. von Gastronomiebetrieben verhält, werden wir in den nächsten Tagen versuchen zu ermitteln.

 

  • Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf wenige Tage konzentriert statt täglich erfolgen.
  • Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krankmelden lassen.
  • Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeit von Kurzarbeit sind Mythos von Wirklichkeit zu unterscheiden. Hierzu gilt folgendes:

 

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind:

    • Bei fehlenden Aufträgen, jedoch nicht bei Umbaumaßnahmen oder üblichen betrieblichen Risiken
    • Unabwendbare Ereignisse z.B. Brand oder behördliche angeordnete Maßnahmen
    • Unvermeidbarkeit, das heißt wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare getan hat um die Arbeitnehmer auch anderweitig zu beschäftigen oder freizustellen (Urlaub und Überstundenabbau)
    • Es müssen mindestens 1/3 der Beschäftigten mit mehr als 10% des Bruttolohns betroffen sein.
    • Als Arbeitnehmer muss man sozialversicherungspflichtig sein um Kurzarbeitsgeld zu erhalten.

Verfahren für Kurzarbeitergeld:

    • Kurzarbeitergeld muss bei den Arbeitnehmern angekündigt werden (auch durch Vereinbarungen mit dem Betriebsrat). Wenn es keinen Betriebsrat gibt, muss von jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer eine Einverständniserklärung gegeben werden.
    • Arbeitnehmer ohne Kind erhalten 60%, mit Kind 67% des Netto-Lohns.
    • Der Arbeitgeberanteil beträgt 80% der Sozialabgaben
    • Die Zahlungen sind auf 12 Monate begrenzt

 

Änderungen aufgrund der Corona-Krise:

CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 08. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit diesen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.

    • Bereits wenn 10 % der Arbeitnehmer betroffen sind kann ein Antrag gestellt werden
    • Es müssen keine negativen Arbeitsstunden aufgebaut werden
    • Die Sozialabgaben werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen
    • Auch Leiharbeiter/innen können Kurzarbeitergeld beziehen

Ob und in welchem Umfang der Bundesagentur für Arbeit ein direkter Bezug zu den Auswirkungen von Corona als Voraussetzung für die Vereinfachungen im Bezug des Kurzarbeitergeldes glaubhaft gemacht werden muss wird sich in den nächsten Tagen und Wochen zeigen.

 

Bank und Liquidität

Über die KFW-Bank besteht die Möglichkeit kurzfristige Liquiditätshilfe zu einem Zinssatz von derzeit 1% p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

Um das Haftungsrisiko zu minimieren können Sie unter Umständen auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich allerdings nicht um ein Sanierungsfall oder ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

 

Steuern und Finanzamt

Die Finanzbehörden wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkung durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen:

  • erleichterte Gewährung von Steuerstundungen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen bei unmittelbar betroffenen Unternehmen
  • erleichterte Anpassung der Steuervorauszahlungen

 

Kinderbetreuung bei geschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.

 

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