16.01.2019

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 01.01.2019

Bisher wurden Gutscheine, die Sie an Kunden ausgegeben haben, erst bei der Einlösung als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz berücksichtigt. Die Ausstellung eines Gutscheines war umsatzsteuerlich nicht zu berücksichtigen.

 

Für Gutscheine, welche ab dem 01.01.2019 ausgegeben werden, muss zwischen "Einzweck-Gutscheinen" und "Mehrzweck-Gutscheinen" unterschieden werden.

 

Die Unterscheidung zwischen den beiden Gutscheinarten möchten wir Ihnen mithilfe eines Buchladens erläutern. Die Voraussetzungen für einen Einzweck-Gutschein lauten wie folgt:

 

  • Bei einem sogenannten Einzweck-Gutschein ist bereits bei der Ausstellung klar, dass der ausstellende Buchladen diesen Gutschein auch wieder einlösen wird. Ein ausgestellter Gutschein, der z.B. auch von anderen Mitgliedern im Gewerbeverein der Stadt oder anderen Buchläden eingelöst werden kann, ist kein Einzweck-Gutschein.

 

  • Die Höhe der Umsatzsteuer muss bei einem Einzweck-Gutschein bereits bei Ausstellung feststehen. Bei einem Gutschein für ein Buch im Wert von 20 € ist die Umsatzsteuer in Höhe von 7% fest vorgegeben. Wenn der Gutschein des Buchladens allerdings lediglich 20€ als Wert ausweist, kann davon auch ein Dekoartikel mit 19% Umsatzsteuer gekauft werden. Die Umsatzsteuer ist nicht abschließend definiert und es handelt sich daher nicht um einen Einzweck-Gutschein.

 

Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheines an das Finanzamt angemeldet und abgeführt werden.

 

Bei einem Mehrzweck-Gutschein, wenn also entweder nicht von Anfang an definiert ist, bei wem der Gutschein eingelöst werden kann oder die Einlösung des Gutscheines zu unterschiedlichen Steuersätzen führt, erfolgt die Besteuerung des  Umsatzes erst bei Erfüllung des Gutscheines.

 

Praxishinweis:

Wenn Sie Gutscheine ausstellen, benötigen wir von Ihnen im Rahmen der laufenden Finanzbuchhaltung eine Liste der ausgestellten, eingelösten und verfallenen Gutscheine. Wenn ausschließlich Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine ausgestellt werden, benötigen wir dazu von Ihnen eine Mitteilung um welche Art von Gutschein es sich handelt. Wenn Sie beide Arten ausstellen, muss die Gutscheinliste zusätzlich Angaben über die Art des Gutscheines und bei Einzweck-Gutscheinen über die Art der Leistung bzw. den Steuersatz beinhalten. Wir gehen davon aus, dass die Überprüfung der Gutscheine in Zukunft verstärkt in den Fokus der Betriebsprüfungen genommen wird.

 

Bei Fragen und für die Einordnung von Einzelfällen dürfen Sie sich gerne direkt an uns wenden.

 

Ansprechpartner:

Manuel Mentzel

Steuerberater

Telefon: 0711/787808-0

E-Mail: mentzel@ertletreuhand.com

 

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