Gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG erhalten auch Unternehmer eine Entschädigung auf den Verdienstausfall, wenn Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen werden. Diese Entschädigung bemisst sich in den ersten sechs Wochen nach dem letztjährigen „Arbeitseinkommen“ abzüglich der Steuer- und Sozialversicherungsaufwendungen. Ab der siebten Woche bemisst sich die Höhe nach den Regelungen des Krankengeldes.
Zusätzlich haben Sie als Unternehmer bei einer vollständigen Schließung des Unternehmens, die Möglichkeit, eine Entschädigung für die weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang zu erhalten.
Bei einer Existenzgefährdung können die während der Verdienstausfallzeiten entstandenen Mehraufwendungen erstattet werden.
Alle Entschädigungsansprüche werden auf Antrag ausgezahlt.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme gestellt werden. Dabei müssen die Unterlagen, z.B. Steuerbescheide, zum Nachweis der Höhe des Verdienstausfalls eingereicht werden.
Als zuständige Behörden gelten (in Baden-Württemberg) die Gesundheitsämter der Landkreise. Auf den Homepages der Landkreise finden Sie auch (teilweise) die entsprechenden Formulare und Merkblätter.
Bei der Zusammenstellung der Unterlagen unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne und unkompliziert.