01.02.2019

Die steuerliche Berücksichtigung von Finanzierungskosten für Anteile an Gesellschaften

Wenn Sie eine Kapital- oder Personengesellschaft gründen oder sich an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen finanzielle Mittel. Wenn Ihre verfügbaren Reserven nicht ausreichen oder Sie diese nicht benutzen möchten, bekommen Sie, wenn die Vergabekriterien der Banken eingehalten werden, einen Kredit zur Refinanzierung Ihrer Anteile an der Gesellschaft. Der Kredit wird an die Gesellschaft weitergegeben oder als Preis an einen Verkäufer gezahlt. Doch wie werden die Zinsen in Ihrer privaten Steuererklärung berücksichtigt?

 

Dabei muss zwischen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Personengesellschaften (OHG, KG) unterschieden werden:

 

Personengesellschaft:
Bei Personengesellschaften werden Wirtschaftsgüter, welche im Eigentum eines Gesellschafters sind, aber der Gesellschaft dienen, in einer sogenannten Sonderbilanz berücksichtigt. Das Gebäude, das von einem Gesellschafter an die Personengesellschaft vermietet wird, muss in der Sonderbilanz aktiviert werden. Die Mieteinnahmen sind als Einnahmen aus der Personengesellschaft zu versteuern. Dieses Prinzip gilt auch bei einem Darlehen, welches im Zusammenhang mit der Gesellschaft steht. Das Darlehen ist in der Sonderbilanz zu berücksichtigen. Zinsen und sonstige Kosten in Zusammenhang mit diesem Darlehen werden als Betriebsausgaben berücksichtigt und dem betreffenden Gesellschafter vollständig zugerechnet. Diese Betriebseinnahmen/ -ausgaben werden bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet.

 

Kapitalgesellschaft:
Die Anteile einer Kapitalgesellschaft sind im Normalfall im Privatvermögen des Gesellschafters. Dasselbe gilt für ein Darlehen, das zur Finanzierung der Anteile oder um der Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen zu gewähren, aufgenommen wurde.
Üblicherweise sind Ausgaben im Privatvermögen nicht steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften besteht. So können zum Beispiel die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Lohneinkünften geltend gemacht werden.

Da durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zumindest theoretisch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden können, besteht ein entsprechender Zusammenhang mit den Refinanzierungskosten. Seit 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Steuersatz in Höhe von 25 % besteuert und nicht mit dem persönlichen Steuertarif. Die Refinanzierungskosten sind aus diesem Grund im Regelfall nicht berücksichtigungsfähig.

Sind Sie als Gesellschafter allerdings mit mindestens 10 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Antrag auf tarifliche Besteuerung dieser Kapitaleinkünfte stellen. In diesem Fall können auch die Kosten mit 60 % (sogenanntes Teileinkünfteverfahren) berücksichtigt werden. Dieser Antrag sollte allerdings nicht leichtfertig gestellt, sondern zusammen mit Ihrem Steuerberater geplant werden. Dies hat mehrere Gründe:

1. Der Antrag kann einmalig gestellt werden und gilt für fünf Jahre, ohne dass die Voraussetzungen nochmals nachgewiesen werden müssen. Der Widerruf ist möglich, ein erneuter Antrag kann dann allerdings nach erfolgtem Widerruf nicht mehr gestellt werden.

2. Die Einkünfte aus dieser Beteiligung unterliegen der tariflichen Einkommensteuer. Durch einen hohen persönlichen Steuersatz könnte ein solcher Antrag bzw. ein vergessener Widerruf zu einer höheren Steuerlast führen, sobald eine Dividendenausschüttung erfolgt.

3. Weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. aus Zinsen oder anderen Gewinnausschüttungen, werden mit diesen Aufwendungen verrechnet, der Nutzen kann sich damit im Einzelfall vollständig aufheben.

 

Seit vielen Jahren begleiten wir als Steuerberater Unternehmerinnen und Unternehmer erfolgreich bei Gründungen, Umstrukturierungen und dem Verkauf von Gesellschaften, Anteilen und Einzelunternehmen.  Eine solche fundamentale unternehmerische Entscheidung sollte nicht aus einem Bauchgefühl oder einer Drucksituation getroffen werden. Wir helfen Ihnen rechtzeitig, die richtige Entscheidung zu treffen. Sprechen Sie uns an.

 

Ansprechpartner:

Elke Ertle

Steuerberaterin/Geschäftsführerin

Telefon: 0711/787808-0

E-Mail: ee@ertletreuhand.com

oder

 

Manuel Mentzel

Steuerberater

Telefon: 0711/787808-0

E-Mail: mentzel@ertletreuhand.com

 

Dieser Blogbeitrag dient zur allgemeinen Information und ist kein Ersatz für eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

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